Krankenkassen

Selbstverwaltung in den gesetzlichen Krankenkassen

Verwaltungsrat

Das höchste Organ der Selbstverwaltung in den gesetzlichen Krankenkassen ist der Verwaltungsrat. Aufgaben des Verwaltungsrats sind:

  1. Er beschließt die Satzung der Krankenkasse und sonstiges autonomes Recht. In der Satzung können Leistungen geregelt werden, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen liegen und den Versicherten zugutekommen.
  2. Er wählt, überwacht und entlastet den Vorstand.
  3. Er trifft alle Entscheidungen, welche für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  4. Er stellt er den Haushaltsplan auf, bei dem es um Milliarden Euro geht. In diesem Zusammenhang legt er den Zusatzbeitrag fest.
  5. Er vertritt die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.
  6. Er entscheidet über den Kauf, Verkauf und die Belastung von Immobilien und beschließt über die Einrichtung von Gebäuden.
  7. Er kann die Auflösung einer Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse beschließen.
  8. Um diesen Aufgaben nachzukommen, kann er sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
  9. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden. Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat benannt. Diese Ausschüsse arbeiten dem Verwaltungsrat zu, indem sie in den Sitzungen Rückmeldungen zu den von ihnen behandelten Themen geben. Teilweise haben sie auch die Befugnis eigenständige Entscheidungen zu treffen.

Beiräte

Neben dem Verwaltungsrat kann es regionale Beiräte geben. Ihre Aufgaben sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich und werden in der Satzung festgelegt. In der Regel entscheiden sie bei der Besetzung der Direktoren, bei regionalen Baumaßnahmen, Eröffnung oder Schließung von Geschäftsstellen mit und besetzen die regionalen Widerspruchsausschüsse.

Widerspruchsausschüsse

Ein für die Versicherten sehr wichtiger Ausschuss ist der Widerspruchsausschuss einer jeden Krankenversicherung. Die Mitglieder behandeln und entscheiden über die Widersprüche von Versicherten. Alle Versicherten haben die Möglichkeit gegen einen Bescheid der Krankenkasse vorzugehen. In diesem Fall legen sie zunächst Widerspruch gegen den Bescheid ein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Kur, ein Hilfsmittel oder eine Behandlung nicht genehmigt wurde. Diese Widersprüche werden dem Widerspruchsausschuss vorgelegt. Somit entscheiden auch die Versichertenvertreter_innen über den Widerspruch. Auf Basis der gesetzlichen Regelungen und der eingereichten Unterlagen entscheiden sie jeden Einzelfall. Damit geben sie dem Widerspruch entweder statt und die zuvor abgelehnte Maßnahme wird genehmigt oder sie weißen den Widerspruch zurück. Die Arbeit der Ausschüsse trägt damit sehr dazu bei, dass Betroffene schneller zu ihrem Recht kommen.