Sozialwahlen

Die Sozialwahlen finden alle 6 Jahre statt. Die letzte hat 2017 stattgefunden. Gewählt werden die Vertreter_innen in den Selbstverwaltungsgremien den gesetzlichen Sozialversicherungen. Die Wahl findet bei Krankenkasse, Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften statt. Bei der Arbeitslosenversicherung wird nicht gewählt, da die Vertreter_innen hier von den Gewerkschaften und den Arbeitgebern benannt werden. Meist sind die zu wählenden Gremien paritätisch, das heißt zu gleichen Teilen mit Arbeitgeber- und Versichertenvertreter_innen besetzt. Entsprechend finden die Wahlen sowohl aufseiten der Versicherten als auch bei den Arbeitgebern statt.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Verwaltungsräte gewählt. Diese benennen eventuell existierende regionale Beiräte. Bei den Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften wird jeweils eine Vertreterversammlung gewählt.

Die Anzahl der ehrenamtlichen Versichertenberater_innen in der Deutschen Rentenversicherung, die von einer Organisation benannt werden können, hängt vom Wahlergebnis beim entsprechenden Rentenversicherungsträger ab. Eine Ausnahme in Bayern bildet hier die Rentenversicherung Schwaben. Sie hat im Unterschied zu den Rentenversicherungsträgern Nordbayern, Südbayern und Bund keine ehrenamtlichen Versichertenberater_innen. Ansonsten erfolgt die Zuordnung nach Land- und Stadtkreisen. Hier können Mandate zwischen den Verbänden getauscht werden. Kann ein Verband nach einer gewissen Zeit ein Mandat nicht besetzen, können andere Verbände Personen benennen. Versichertenberater_innen sind aber immer die Berater_innen des jeweiligen Trägers und nicht der Verbände. Sie werden von und für den Rentenversicherungsträger tätig, nicht für den Verband. Entsprechend können wir als EAG, wie auch die anderen Verbände, Personen nur vorschlagen oder benennen. Ernannt werden sie durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger.

Die Besonderheit bei den Sozialwahlen ist, dass es zu Wahlen ohne Wahlhandlung kommen kann. Man spricht in diesem Fall auch von Friedenswahlen. Dies ist zunächst befremdlich, hat aber seinen Sinn und seine Bedeutung. Geläufiger sind die Urwahlen. Auf die jeweilige Wahlart wird im Folgenden eingegangen.

Urwahlen

Urwahlen finden immer dann statt, wenn sich die unterschiedlichen und konkurrierenden Vereinigungen und Organisationen, die bei einer Wahl antreten, sich nicht auf eine gemeinsame Liste einigen könnten. Dies liegt meist an den unterschiedlichen Zielstellungen der Organisationen. Bei den Sozialwahlen können Vereinigungen und Organisationen antreten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Neben der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen (ACA), welcher auch die EAG angehört, sind die beispielsweise folgende:

  • Gewerkschaften
  • unabhängige Bündnisse
  • Personengruppen, wie beispielsweise Freunde der Barmer oder der TK

Bei Urwahlen wird jeder Versicherte der betroffenen Sozialkasse angeschrieben. Er hat die Möglichkeit per Briefwahl abzustimmen. In Zukunft wird es eventuell zusätzlich die Möglichkeit geben, online abzustimmen. Meist finden Urwahlen bei bundesweit agierenden Versicherungsträgern statt. Alle Versicherten können ihre Stimme an jeweils eine der kandidierenden Listen vergeben. Personen können nicht gewählt werden. Welche Personen auf der Liste aufgestellt sind, kann bei jedem Versicherungsträger erfahren werden. Meist sind die Listen auf der Internetseite des Versicherungsträgers veröffentlicht.

Friedenswahlen

Konnten sich alle Verbände, die bei einem Versicherungsträger bei der Sozialwahl antreten, auf eine gemeinsame Liste einigen, so finden Wahlen ohne Wahlhandlung statt. Es kommt zur sogenannten Friedenswahl. In diesem Fall umfasst die gemeinsam eingereichte Liste so viel Plätze, wie im zu wählenden Gremium besetzt werden müssen. Dieser eine Wahlvorschlag gilt dann mit Ablauf des Wahltermins als automatisch gewählt.

Auch wenn diese Wahlform ungewöhnlich und befremdlich wirkt, ist sie gesetzlich möglich und vom Bundesverfassungsgericht legitimiert. Friedenswahlen gibt es auch nicht nur bei den Sozialwahlen. So werden beispielsweise manche Vollversammlungen in den Handwerkskammern ebenfalls auf die Art gewählt.

Friedenswahlen gibt es in der Sozialen Selbstverwaltung hauptsächlich bei regionalen Versicherungsträgern wie den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKen) oder bei manchen Berufsgenossenschaften.