Satzung

§ 1 Name und Sitz

1) Die Organisation führt den Namen Evangelische Arbeitsgemeinschaft für soziale Fragen in Bayern und Thüringen e. V. (Kurzbezeichnung EAG).

2) Die EAG ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen und von evangelischen Arbeitnehmerorganisationen.

3) Ihr Sitz ist Schweinfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Eintragungen erfolgen im Registergericht Schweinfurt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Die EAG ist eine selbständige Vereinigung mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung. Sie übernimmt für ihre Mitglieder die Aufgaben dieser Zwecksetzung.

2) Die EAG wirkt in folgenden Bereichen im Sinne evangelischer Sozialethik: im betrieblichen, gesellschaftlichen und staatlichen Leben, sowie in allen Zweigen der sozialen Selbstverwaltung und Rechtsprechung. Darüber hinaus fördert sie die gewerkschaftliche Solidarität sowie die Gerechtigkeit in West und Ost, in Nord und Süd. Die EAG steht in der Tradition des sozialen Protestantismus.

§ 3 Wege und Mittel

1) Die Wege und Mittel zur Erreichung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben sind:

a) Bildung und Weiterbildung ihrer Mitglieder;

b) Förderung der Meinungsbildung von Arbeitnehmenden, Arbeitslosen, Rentner_innen und Familienangehörigen;

c) Beteiligung an Wahlen und Delegationsmöglichkeiten bei sozialen und wirtschaftlichen Körperschaften sowie Einrichtungen in Gesellschaft und Staat. Hierzu gehören insbesondere:

1. Die Entsendung von Arbeitnehmervertreter_innen in die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).

2. Die Nominierung von ehrenamtlichen Richter_innen bei Arbeits- und Sozialgerichten;

d) Stellungnahmen zu sozial- und berufspolitischen Fragen im gesellschaftspolitischen und kirchlichen Raum;

e) Beratung und Vertretung der Mitglieder und Unterstützung der Vertreter_innen in Sozialversicherungsorganen und der Versichertenberater_innen (u. a. durch Schulungsangebote) einschließlich Förderung des Rechtsschutzes, sofern eine anderweitige Vertretung nicht möglich ist oder aus grundsätzlichen Erwägungen der EAG heraus in Angelegenheiten der Arbeitnehmer_innen (insbesondere gegenüber Arbeits- und Sozialgerichten);

f) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. (z.B.Aktionsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern)

2) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben hat die EAG sowohl ihre Selbstständigkeit als auch ihre Eigenständigkeit zu wahren. Sie ist parteipolitisch nicht gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglieder können werden:

a) Einzelpersonen

b) evangelische Organisationen, wenn sie ein Zusammenschluss von Arbeitnehmer_innen sind, und Arbeitnehmendenvereinigungen oder Initiativen, die der EAG verbunden sind.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.

Über Aufnahmeanträge entscheidet:

  • bei Einzelpersonen der jeweilige Bezirksvorstand;
  • bei Organisationen, die nur in einem EAG-Bezirk agieren, der jeweilige Bezirksvorstand;
  • bei bezirksübergreifenden Organisationen der geschäftsführende Vorstand;
  • bei Ablehnung durch Bezirksvorstände oder geschäftsführenden Vorstand entscheidet
    der EAG-Vorstand.

2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt ist zum 31.12. des Jahres möglich. Die schriftliche Kündigung muss bis spätestens 30. 9. des Jahres bei der EAG-Geschäftsstelle eingehen, dies kann in Schriftform, als auch per E-Mail erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand bei bezirksübergreifenden Organisationen, ansonsten der zuständige Bezirksvorstand, jeweils nach rechtzeitiger vorheriger Stellungnahme des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss muss schriftlich mit einer Begründung erfolgen. Über den Widerspruch entscheidet der EAG-Vorstand.

Ausschlussgründe können sein:

  • vereinsschädigendes Verhalten
  • Verstöße gegen die Satzung
  • Versäumnisse bei der Beitragszahlung

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Delegiertenversammlung. Die Beitragshöhen ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitragsübersicht.

2) Im Bedarfsfall kann ein außerordentlicher Beitrag durch den EAG-Vorstand beschlossen werden.

3) Die Beitragseinnahmen müssen zumindest die Kernfunktionen der EAG-Tätigkeit als selbständige Vereinigung mit berufs- bzw. sozialpolitischer Zwecksetzung abdecken.

§ 6 Organe der EAG

Organe der EAG sind die Delegiertenversammlung, der EAG-Vorstand, die Bezirksversammlungen und die Bezirksvorstände.

§ 7 Delegiertenversammlung

1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Delegierten zusammen:

a) je EAG-Bezirk bis zu vier (4) Delegierte;

b) den Bezirksvorsitzenden bzw. den stellvertretenden Bezirksvorsitzenden;

c) den EAG-Vorstandsmitgliedern.

2) Die ordentliche Delegiertenversammlung wird jedes zweite Jahr vom EAG-Vorstand einberufen und vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Der EAG-Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn es von einem Drittel der Delegierten oder einem Drittel der Bezirke verlangt wird.

3) Der EAG-Vorstand gibt den Termin der Delegiertenversammlung mit einer Frist von mindestens vier (4) Wochen schriftlich mit der Aufforderung, Anträge zu stellen, bekannt. Die Anträge sind spätestens zwei (2) Wochen vor der Versammlung beim EAG-Vorstand einzureichen. Die Tagesordnung ist bei der Einladung bekannt zu geben.

Antragsberechtigt sind:

  • die Mitglieder
  • die Bezirke (Bezirksversammlung und Bezirksvorstände)
  • der EAG-Vorstand

Anträge, die nach der Antragsfrist und während der Delegiertenversammlung gestellt werden, müssen von mindestens zehn (10) Delegierten unterstützt werden. Der EAG-Vorstand kann eine Antragskommission bilden, in der alle Bezirke vertreten sein sollen. Die Anträge sind den Delegierten und den Antragsteller_innen, wenn möglich mit einer Stellungnahme des EAG-Vorstandes bzw. der Antragskommission, in einer angemessenen Frist vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.

4) Der EAG-Vorstand kann Gäste und Sachverständige zur Delegiertenversammlung einladen. Diese Personen haben kein Stimmrecht.

5) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a) die Wahl der/des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter_innen in geheimer Abstimmung;

b) die Gliederung der EAG in Bezirke;

c) die Festlegung der Anzahl der EAG-Vorstandsbeisitzer_innen aus den Bezirken;

d) Bestätigung der EAG-Vorstandsbeisitzer_innen;

e) der Austausch von Erfahrungen und die Verdeutlichung von Problemen und Positionen sowie die Beschlussfassung über die vom EAG-Vorstand unterbreiteten Vorlagen und über die eingereichten Anträge;

f) die Festsetzung der Beitragshöhe;

g) die Stellungnahme zu den Tätigkeitsberichten, Beschlüssen und zur Kassenführung des EAG-Vorstands sowie die Entlastung des EAG-Vorstands;

h) die Wahl von zwei Revisor_innen;

i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der EAG.

6) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (siehe § 7, Abs. 3). Die Delegierten haben jeweils eine Stimme. Die Delegiertenversammlung beschließt im Normalfall mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Für Satzungsänderungen und Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Enthaltungen sind zulässig. Die Mehrheit der JA-Stimmen muss überwiegen. Die Beschlüsse sind per Unterschrift durch folgende Personen zu beurkunden: Versammlungsleiter_in und Protokollant_in bzw. Schriftführer_in.

7) Die Delegiertenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Der EAG-Vorstand

1) Der EAG-Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) der/dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden;

b) den Beisitzer_innen aus den Bezirken.

2) Der EAG-Vorstand wählt sich einen geschäftsführenden Vorstand, dem die/der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden angehören müssen. Weitere Mitglieder wählt der EAG-Vorstand aus seiner Mitte.

3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen:

  • die Leitung der Delegiertenversammlung;
  • die Koordinierung der laufenden Arbeit.

Näheres und weitere Punkte regelt die Geschäftsordnung des EAG-Vorstandes. Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des EAG-Vorstandes mit einer Frist von zwei (2) Wochen ein. Fachpersonen und Berater_innen können zu diesen Sitzungen eingeladen werden.

4) Der EAG-Vorstand führt die Geschäfte der EAG und entscheidet in den ihm zugeordneten Fragen, gemäß der Geschäftsordnung. Der EAG-Vorstand kann Kommissionen oder Arbeitsausschüsse bilden und Sachbearbeiter_innen benennen.

5) Die Amtsdauer des EAG-Vorstandes beträgt vier (4) Jahre.

Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

6) Der EAG-Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Geschäftsverteilung und die Reihenfolge der stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen kann.

§ 9 Bezirke

1) Die EAG gliedert sich in Bezirke, deren Anzahl von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Die Bezirksversammlung ist der Zusammenschluss aller vertretenen Mitglieder in einem Bezirk. Eine Mitgliedsorganisation entsendet in der Regel zwei (2) sie vertretende Personen. Alle Mitglieder und jede, eine Mitgliedsorganisation vertretende Person, hat eine Stimme.

2) Die Bezirksversammlung wählt sich einen Bezirksvorstand und entscheidet über die Entsendung von Delegierten zur Delegiertenversammlung und kann Beisitzer_innen im EAG-Vorstand benennen.

3) Der Bezirksvorstand setzt sich zusammen aus:

a) der / dem Bezirksvorsitzenden und einer / einem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden;

b) bis zu vier (4) Beisitzer_innen.

4) Der Bezirksvorstand lädt die/den Vertreter_in des Bezirks im EAG-Vorstand zu jeder Sitzung ein.

5) Dem Bezirksvorstand obliegen:

a) die Vertretung der EAG in ihrem Bezirk;

b) die Vorbereitung und Leitung der Bezirksversammlung, von Seminaren und Mitgliedertreffen sowie anderen Veranstaltungen;

c) die Benennung der Kandidat_innen für die Organe der Selbstverwaltung sowie die Arbeits- und Sozialgerichte innerhalb ihres Bezirks. Betrifft die Zuständigkeit eines Organs der Selbstverwaltung, Arbeits- und Sozialgerichts mehrere Bezirke, so treffen die jeweiligen Bezirksvorstände im Einvernehmen die Entscheidung über die Benennungen. Für landes- oder bundesweite Organe der Selbstverwaltung, Arbeits- und Sozialgerichten benennt der EAG-Vorstand die Kandidat_innen;

d) die Entscheidung jeweils im Rahmen der Satzung über die Aufnahme und ggf. die Ausschlüsse von Mitgliedern;

e) die Betreuung bzw. die Kontaktpflege mit den Mitgliedern des Bezirks.

6) Die Bezirksversammlung wird mindestens alle zwei (2) Jahre von der / dem Bezirksvorsitzenden mit einer Frist von drei (3) Wochen einberufen. Es ist ein Protokoll zu führen.

7) Die Bezirksversammlung und ihr Bezirksvorstand sind an die Beschlüsse und Richtlinien der Delegiertenversammlung und des EAG-Vorstandes gebunden.

8) Die Amtsdauer des Bezirksvorstandes beträgt vier (4) Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Vertretung der EAG

Die EAG wird gerichtlich und außergerichtlich von der / dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Jede / jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden handeln, wenn der / die Vorsitzende verhindert ist.

§ 11 Auflösung

1) Gründe für eine Auflösung der EAG können sein, z. B. fehlende Kandidat_innen für die Vorsitzende / den Vorsitzenden bzw. die beiden Stellvertretenden oder der Wegfall der Zwecke oder Aufgaben gemäß § 3.

2) Bei einer Auflösung der EAG ist ihr Vermögen ausschließlich für die Arbeitsgemeinschaft christlicher Arbeitnehmer im Wirkungsbereich der EAG oder deren Nachfolgeorganisation zu verwenden.

§ 12 Vollmacht

Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt:

  • orthografische Korrekturen
  • Satzungsänderungen, die auf Anregung des Registergerichtes oder des Finanzamtes erfolgen und sich auf lediglich redaktionelle Punkte ohne inhaltliche Auswirkungen beziehen,
    mit einfacher Stimmenmehrheit vorzunehmen.

Beschlossen von der Delegiertenversammlung am 08. März 2015 in Nürnberg.

Eingetragen am 29. September 2015 im Vereinsregister Schweinfurt.